Lehrkräfte haben den gesetzlichen Auftrag, zur Mündigkeit/zur Demokratiekompetenz zu erziehen. Lehrkräfte und Schulleitung tragen die Verantwortung dafür, dass die Ausgewogenheit im Sinne des o.g. Rahmens gewährleistet ist, die Schülerinnen und Schüler sich eine eigene Meinung bilden können und dass sie nicht wegen ihrer eigenen politischen Meinung benachteiligt werden.
Für Lehrkräfte ist parteipolitische Werbung oder Anti-Werbung und politische Agitation im Dienst verboten. Sie haben im Dienst das Recht auf politische Meinungsäußerung unter Wahrung des Mässigungsgebots. Entsprechende Äußerungen müssen als eigene Meinung der Lehrkraft erkennbar sein.
Brief des Präsidenten der ADD an alle öffentlichen Schulen Rheinland-Pfalz vom 29.11.2017 zu „Besuche von Abgeordneten des Landtages an den Schulen“, zusammengefasst:
- Abgeordneten sind im Rahmen ihres Informationsrechts persönliche Gespräche zu Bildungsfragen i.d.R. mit der Schulleitung zu gewährleisten, wenn der Schwerpunkt auf Informationen liegt. Bei diesen Informationsbesuchen ist eine Sechs-Wochen-Frist vor Wahlen zu beachten.
- Bei schulischen Veranstaltungen im Rahmen des politischen Bildungsauftrags ist der Grundsatz der parteipolitischen Ausgewogenheit und Neutralität zu beachten. In diesem Rahmen können Besuche von Politikerinnen und Politikern auch innerhalb des Sechs-Wochen-Zeitraums vor Wahlen stattfinden.
- Wenn Schulen am Landtagsprogramm „Schulbesuchstag 9. November“ teilnehmen, sind die Regeln dieses Programms einzuhalten.
- Für Veranstaltungen im Schulgebäude, die keine schulischen Veranstaltungen sind, trägt der Schulträger die Verantwortung.
Grundgesetz Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Landesverfassung Art. 33: [Grundsätze für die Schulerziehung]
Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, zur Liebe zu Volk und Heimat, zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt, zu sittlicher Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und in freier, demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen.
Schulgesetz § 1 [Auftrag der Schule] Abs. 2:
In Erfüllung ihres Auftrags erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Gleichberechtigung von Frau und Mann, zur Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, Ehrenämter und die sozialen und politischen Aufgaben im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu übernehmen, zum gewaltfreien Zusammenleben und zur verpflichtenden Idee der Völkergemeinschaft. Sie führt zu selbstständigem Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Leistungsbereitschaft; sie vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Orientierung in der modernen Welt zu ermöglichen, Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt zu fördern sowie zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft und Beruf zu befähigen. Sie leistet einen Beitrag zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund. Im Bewusstsein der Belange der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte und Eltern mit Behinderungen wirken alle Schulen bei der Entwicklung eines inklusiven Schulsystems mit.
Schulgesetz § 25 Abs. 1 Satz 3:
Unbeschadet des Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, sollen die Lehrkräfte dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen.
Beamtenstatusgesetz § 33 [Grundpflichten] (1)
Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. (2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
KMK-Beschluss vom 06.03.2009 i. d. F. vom 11.10.2018:
Demokratie als Ziel, Gegenstand und Praxis historisch-politischer Bildung und Erziehung in der Schule, darin u.a. S. 4f: „Eine zentrale Grundlage demokratischen Lernens ist die schulpraktische Anwendung des Beutelsbacher Konsenses. (...) Dies bedeutet nicht, dass jede Position akzeptiert werden muss oder alle Positionen in gleicher Weise gelten. Wenn Schülerinnen und Schüler in einer Diskussion Standpunkte äußern, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und den Menschenrechten nicht vereinbar sind, dürfen Lehrerinnen und Lehrer diese keinesfalls unkommentiert oder unreflektiert lassen. (…) Voraussetzung für die Umsetzung des Beutelsbacher Konsenses ist somit eine Grundrechtsklarheit und ein entsprechendes Selbstbewusstsein der Lehrkräfte.“
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